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Taxitarif der Stadt Bamberg

Verordnung der Stadt Bamberg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen

über den Verkehr mit Taxis in der Stadt Bamberg (Taxitarifverordnung)

Vom 27.11.2008

(Rathaus Journal -Amtsblatt der Stadt Bamberg -vom 05.12.2008 Nr. 25)

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beförderungsentgelte
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Abweichende Fahrpreise
§ 5 Fahrpreisanzeiger
§ 6 Abrechnung und Zahlungsweise
§ 7 Beförderungspflicht
§ 8 Verunreinigung des Fahrzeugs
§ 9 Zuwiderhandlungen
§ 10 In-Kraft-Treten

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund § 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.09.2007 folgende
Verordnung:

§1
Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxis gelten für Taxiunternehmen mit dem
Betriebssitz Bamberg.
(2) Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet der Stadt Bamberg und des Landkreises Bamberg.
§2
Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten
Personen zusammen aus
a) dem Grundpreis von 2,70 Euro
b) dem Mindestfahrpreis nach Abs. 6 von 2,90 Euro
c) dem Kilometerpreis für die ersten 4 Kilometer von 1,70 Euro
d) dem Kilometerpreis nach Abs. 2, ab dem 5. Kilometer von 1,50 Euro
e) dem Wartezeitpreis nach Abs. 3 von 24,00 Euro
f) Zuschlägen nach Abs. 4.
Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,20 Euro
berechnet.

(2) Der Kilometerpreis beträgt für die ersten 4 Kilometer 1,70 Euro, ab dem 5. Kilometer 1,50 Euro.
Anfahrt zum Fahrgast ist frei.
Anfahrten (Abholfahrten) zum Fahrgast außerhalb des Stadtgebietes Bamberg, die
nicht in das Stadtgebiet Bamberg zurückführen, werden neben dem eigentlichen
Beförderungsentgelt mit 1,70 Euro (117,647 m 0,20 Euro) für die ersten vier
Anfahrtskilometer berechnet, ab dem 5. Anfahrtskilometer 1,50 Euro (133,333 m 0,20
Euro). Die Anfahrtskilometer werden ab dem Zielort nächstgelegenen Ortstafel
(Zeichen 311 gem. § 42 Abs. 3 StVO) gezählt.
(3) Wartezeitpreis
Der Wartezeitpreis beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages
sowie bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Mindestfahrgeschwindigkeit 0,20
Euro je 30 Sekunden.
Der  Wartezeitpreis pro Stunde beträgt 24,00 Euro.
(4) Zuschläge
Die Zuschläge sind vor Fahrbeginn bzw. innerhalb der ersten Fortschaltstrecke
(117,647 m) einzugeben.
a) Handgepäck frei
b) Blindenhund, Kinderwagen, Rollstuhl frei
c) Gepäckstück, das im Kofferraum befördert werden muss je 0,50 Euro
d) Kleintiere, je transportiertes Tier 0,50 Euro
e) Beförderung durch bestelltes Kombifahrzeug 3,00 Euro
Es fallen dann keine weiteren Gebühren für Gepäck an.
f) Beförderung durch Großraumfahrzeug (mehr als 4 Personen) 3,00 Euro
Es fallen dann keine weiteren Gebühren für Gepäck an.
(5) Die Summe der unter (4) aufgeführten Zuschläge darf 10,00 Euro nicht über

schreiten.

(6) Mindestfahrpreis
Der Mindestfahrpreis beträgt (einschl. der ersten Schalteinheit) 2,90 Euro.
(7) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.
(8) Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat
der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten.
(9) Wird in der anfahrtsfreien Zone ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der
Bestellung entlassen, so hat der Besteller die durch die Anfahrt entstandenen Kosten
von pauschal 6,00 Euro zu entrichten.
§3
Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.
(2) Zielort ist der Ort, an welchem die eigentliche Beförderungsleistung endet.

(3) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von
Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.
§4
Abweichende Fahrpreise


(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Kranken-oder Schülerbeförderung) sind nur mit Genehmigung der
Behörde zulässig.
(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu
vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den
Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
(3) Bei Auftragsfahrten kann das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke
vor Antritt der Fahrt mit dem Auftraggeber frei vereinbart werden. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. Wenn die Auftragsfahrt eine Nebenleistung einschließt,
ist neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt für die Nebenleistung frei
zu vereinbaren.
§5
Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des
§ 4 Abs. 1.
(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Beförderungsanspruch nach den
zurückgelegten Kilometern zu berechnen.
(3) Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers
nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit 5 Minuten, so sind für die gesamte
Wartezeit 0,20 Euro pro 30 Sekunden zu berechnen.
(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind vor Aufnahme eines neuen Fahrgastes
zu beseitigen.
(5) Die Fahrpreisanzeiger sind innerhalb von 14 Tagen nach In-Kraft-Treten der
Taxitarifverordnung auf die neuen Entgelte umzustellen.
§6
Abrechnung und Zahlungsweise


(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereichs kann, wenn es angezeigt erscheint, eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises
verlangt werden.

(2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von 50,00 Euro
wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des
Fahrers.
(3) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm
diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens
und der Betriebsadresse des Unternehmens mit Unterschrift auszustellen.
§ 7
Beförderungspflicht
(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.
(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.
(3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn

durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung
ausgehen können.

§8
Verunreinigung des Fahrzeugs

Bei Verunreinigung des Fahrzeugs werden vom Fahrer die vom Unternehmer dafür
festgesetzten Reinigungskosten erhoben, weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§9
Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61
Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeit
mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

§ 10
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der
Stadt Bamberg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen über den
Verkehr mit Taxis in der Stadt Bamberg (Taxitarifverordnung) vom 09.05.2003
(Amtsblatt der Stadt Bamberg, Nr. 11/2003) außer Kraft.

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